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Novellierung des Freiwilligengesetzes.

Das Freiwilligengesetz regelt unter anderem die Rahmenbedingungen, die sozialrechtliche Absicherung und die Durchführungsbestimmungen des Freiwilligen Sozialjahres. Freiwilligendienste nach dem Freiwilligengesetz tragen in hohem Ausmaß durch die qualifizierte pädagogische Betreuung und Begleitung der Teilnehmer/innen und durch die Implementierung von Bildungsmaßnahmen zur Erhöhung der für den Arbeitsmarkt wichtigen Bildungsfähigkeit und sozialen Kompetenz der Teilnehmer/innen bei. Die gesellschaftliche Bedeutung dieser besonderen Form des freiwilligen Engagements liegt in der Verbindung eines persönlichen, pädagogisch begleiteten Bildungsjahres mit beruflicher Orientierung und der Übernahme sozialer Verantwortung. Vor diesem Hintergrund war es uns für 2018 ein Anliegen, die Rettungsdienste dauerhaft im Freiwilligengesetz zu verankern und den Familienbeihilfebezug der Freiwilligendienste an den Präsenz- und Zivildienst anzugleichen.

Rettungsdienste

Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage waren Rettungsdienste als Einsatzbereich eines Freiwilligen Sozialjahres bis 31. 12. 2017 befristet. Tatsächlich erwies sich dieses Einsatzfeld im Hinblick auf die Teilnehmer/innenzahl als attraktiv und stellt einen wesentlichen Mehrwert für das Freiwillige Sozialjahr dar. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen und der hohen Nachfrage war es zweckmäßig, die Rettungsdienste als Einsatzbereich dauerhaft im Freiwilligengesetz (§ 9 FreiwG) zu verankern.

Familienbeihilfe

Für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen der Beendigung eines derartigen Freiwilligendienstes nach Freiwilligengesetz und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung bestand bisher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine 2015 durchgeführte Evaluierung des Freiwilligengesetzes wies die Zweckmäßigkeit der Ermöglichung eines gleichartigen Anspruchs aus. Mit der Novellierung (§ 2 FLAG) wurde dies nunmehr ermöglicht und er werden damit die im gesamtstaatlichen Interesse liegenden Freiwilligendienste aufgewertet und eine durchgängige soziale Absicherung der jungen Menschen sichergestellt.